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Statuten

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I. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1

Unter dem Namen Verein HFW, Zürich besteht mit Sitz in Zürich ein Verein gemäss ZGB Art. 60 ff.

Art. 2

Der Verein setzt sich ein für die beruflichen Interessen und die Weiterbildung seiner Mitglieder. Zudem strebt er eine hohe Akzeptanz der HFW-Ausbildung in Wirtschaft und Öffentlichkeit an.

Zu diesem Zweck organisiert er insbesondere Seminare, Tagungen und Betriebsbesichtigungen sowie kulturelle Anlässe. Ferner arbeitet er mit andern Fachverbänden, Fachvereinen oder Institutionen zusammen.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3

Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder (DiplominhaberInnen der HKG bzw. HFW)
  • Passivmitglieder (natürliche oder juristische Personen)
  • Freimitglieder (RektorInnen und DozentInnen von HFW-Schulen)
  • Ehrenmitglieder (Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben)
  • Studentenmitglieder (Studierende an HFW Schulen). Nach ihrer Diplomierung können sie die Aktivmitgliedschaft erwerben.

Die Aktiv-, Ehren- und Studentenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

Art. 4

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Ein Anspruch ist an den Vorstand zu richten.

Art. 5

Der Austritt eines Mitgliedes kann schriftlich auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Das Austrittsschreiben ist an den Vorstand zu richten.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Auf Ende des Geschäftsjahres (Art. 18), in dem der Austritt schriftlich bekanntgegeben wurde.
  • Wenn die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Chargé-Mahnungen nicht erfüllt wurden.
  • Durch Ausschluss aufgrund einer Zweidrittelsmehrheit der Generalversammlung für Mitglieder, die den Bestrebungen und Interessen des Vereins zuwiderhandeln.
  • Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

III. ORGANISATION

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfungskommission.

Art. 8

Die Generalversammlung ist das oberste Organ und hat folgende Befugnisse:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Abnahme des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Abnahme des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission
  • Genehmigung des Budgets des Vorstandes
  • Entlastungserklärung an den Vorstand
  • Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfungskomission
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Abberufung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über den Zusammenschluss oder den Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Vereinen
  • Änderung oder Ergänzung der Statuten und des Leitbildes
  • Auflösung des Vereins.

Art. 9

Die Generalversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt (Art. 18) und wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladungen haben mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen und haben Ort, Zeit sowie die genauen Traktanden zu enthalten.

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf Begehren von einem Fünftel der Vereinsmitglieder einberufen werden. Ein solches Begehren muss schriftlich und von sämtlichen Begehrenden unterzeichnet an den Vorstand gestellt werden.

Art. 10

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Folgende Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen der Mitglieder:

  • Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein
  • Zusammenschluss mit einem anderen Verband
  • Auflösung des Vereins.

Art. 11

Der Vorstand besteht inkl. Präsidentin/Präsident aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; die Mitglieder sind wiederwählbar.

Art. 12

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt schriftlich, in der Regel zwei Wochen zum voraus, unter Beilage der Traktandenliste.

Zwei Mitglieder des Vorstandes können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der vier auf das Begehren folgenden Wochen stattfinden muss.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 14

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen. Sie sind auf zwei Jahre gewählt und wiederwählbar. Sie haben auf jede Generalver-sammlung hin die Rechnungsführung des Vereins zu überprüfen und der Versammlung über Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Rechnung Antrag zu stellen.

IV. FINANZIELLES

Art. 15

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, freiwilligen Zuwendungen und allfälligen Seminarüberschüssen sowie aus den Erträgen des Vereinsvermögens.

Art. 16

Jedes Mitglied des Vereins ist zur Bezahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe durch die Generalversammlung festgesetzt wird.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studentenmitglieder, Freimitglieder, Ehrenmitglieder sowie Vorstandsmitglieder.

Art. 17

Die Mitglieder des Vereins haften für Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.

V. GESCHÄFTSJAHR

Art. 18

Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

VI. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 19

Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen Generalversammlung beantragt werden. Erhält der Auflösungsantrag die Unterstützung einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder, muss der Vorstand innert sechs Monaten zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einladen. Diese kann mit einer Zweidrittelsmehrheit die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vermögens beschliessen.

Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.

Wenn der Verein durch einen Zusammenschluss mit einem anderen Verband mit gleichartigen Zielen aufgelöst wird, so bestimmt die Generalversammlung auf Antrag die näheren Modalitäten.

VII. INKRAFTTRRETEN

Art. 20

Diese Statuten sind anlässlich der Generalversammlung des Vereins am 30. März 2000 und am 16. Mai 2002 genehmigt worden und ersetzen die bisherigen Statuten vom 13. Juni 1981, geändert am 29. Juni 1984, 14. April 1989 und 29. April 1994.

 

Zürich, den 25. Juni 2003

 

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